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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.

 

Es gibt sie in folgenden Formen:

  • ambulant

  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

  • durch geeignete Pflegepersonen

  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

 

Hinweis: Seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können, sind:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen

  • seelische Störungen als Folge von

    • Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns

    • Anfallsleiden oder

    • von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen

  • Suchtkrankheiten

  • Neurosen

  • Persönlichkeitsstörungen

 

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben auch Kinder und Jugendliche, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind.

 

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche besteht, wenn

  • die seelische Gesundheit höchstwahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und

  • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Zuständig

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

 

 

Ablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder

  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

 

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie

  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut

  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

 

Fachkräfte des Gesundheitswesens stellen eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit fest. In erster Linie sind das Ärztinnen und Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

 

Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen. Die Jugendhilfe entscheidet damit letztendlich über die Zuordnung zum Personenkreis, das heißt

  • ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und

  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

 

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und

  • wie lange die Hilfe geleistet wird.

 

Hinweis: Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.


Rechtsgrundlagen

§ 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)


Notwendige Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.


Gebühren

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.

 

Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

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