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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen


Allgemeine Informationen

Sie haben eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die Sie wesentlich in Ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, einschränkt? Oder Sie sind von einer solchen Behinderung bedroht?

 

Dann können Sie Eingliederungshilfe erhalten. Diese soll eine drohende Behinderung vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern.

 

Eingliederungshilfe kann die folgenden Leistungen betreffen:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung

  • Unterstützung in der Ausbildung und im Studium

  • Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen)

 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen sein. Umfang oder Höhe der Leistungen hängt ab

  • von Art und Schwere der Behinderung und

  • von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen

 

Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe berücksichtigt die zuständige Stelle sowohl das eigene Einkommen als auch das von unterhaltspflichtigen Verwandten. Für die Eltern von volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern gelten dabei Begrenzungen der Unterhaltspflicht nach § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

 

Sie können die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erhalten. Damit können Sie anstelle von Dienst- und Sachleistungen ein Budget wählen und Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Üblicherweise erhalten Sie eine Geldleistung, in begründeten Fällen auch Gutscheine.

 

Hinweis: Das Persönliche Budget soll Ihren individuellen Bedarf decken. Es soll aber die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht übersteigen.

 

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Sie, solange Aussicht besteht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Je nach Einzelfall kann das unterschiedlich lange sein.

 

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass

  • Sie eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) haben oder davon bedroht sind und

  • dadurch Ihre Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist.

 

Zuständig

das Sozialamt.

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

 

Ablauf

Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.

 

Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.


Rechtsgrundlagen

§§ 53 - 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Eingliederungshilfe)


Notwendige Unterlagen

Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel)

  • Nachweise über Ausgaben

  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)

  • ärztliche Gutachten und Unterlagen

 

Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

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