Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen


Allgemeine Informationen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

 

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

 

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

 

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

 

Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.

 

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

 

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

 

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

 

pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL):

 

Hinweis: Sie erhalten grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

 

Voraussetzungen

 

Zuständig

das Sozialamt

Sozialamt ist,

 

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

 

Ablauf

Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt schriftlich stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

 

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.

 

Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung.

 

Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen. Können Sie nachweisen, dass Sie bei einer Bank kein Konto ohne eigenes Verschulden einrichten können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank), entfallen diese Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

 

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

 

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30