Hilfe zur Pflege beantragen


Allgemeine Informationen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

 

Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie

 

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

 

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

 

Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für:

 

Voraussetzungen

 

Zuständig

 

Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen.

 

Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung die zuständige Behörde nennen.

 

Ablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

 

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei der zuständigen Stelle erhalten.

 

Sie veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen.

 

Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

 
Sonstiges

Weitere Informationen zum Thema "Pflege" im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre "Pflegebedürftig - was nun?".


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

 

Hinweis: Klären sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30