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Waisenrente für gesetzlich Rentenversicherte beantragen


Allgemeine Informationen

Sterben die Eltern, können hinterbliebene Kinder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Sie haben unter Umständen Anspruch auf Waisenrente.

 

Der Rentenanspruch beginnt mit dem Todestag des Elternteils, sofern dieser selbst keine Rente bezogen hat. Hat der Elternteil bereits Rente bezogen, beginnt die Rente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

 

Höhe der Waisenrente

Je nachdem, ob ein oder beide Elternteile gestorben sind, erhalten Sie eine Halb- oder eine Vollwaisenrente:

  • Die Halbwaisenrente beträgt rund zehn Prozent der zum Todeszeitpunkt erstmals berechneten beziehungsweise der bisher bezogenen Versichertenrente der verstorbenen Person, zuzüglich eines Zuschlags.
  • Die Vollwaisenrente wird aus der Rente beider verstorbenen Elternteile errechnet. Sie beträgt rund 20 Prozent der Summe dieser beiden Rentenzuzüglich eines Zuschlags.
  • Der Zuschlag errechnet sich aus den rentenrechtlichen Zeiten der verstorbenen Person.

 

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen sind:

  • Das Rentenversicherungskonto der verstorbenen Person ist geklärt.
    Weitere Hinweise dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Rentenversicherungskonto - Auskunft und Klärung beantragen".
  • Die verstorbene Person hatte die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen
    • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
    • Kindererziehungszeiten,
    • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten (aus einer weiteren früheren Ehe),
    • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung.

 

Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person bis zum Tod eine Rente erhalten hat. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente auch, wenn die versicherte Person vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit stirbt. Dies gilt beispielsweise bei Tod aufgrund Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder Tod innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung.

 

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sie sind noch nicht 18 Jahre alt oder
  • Sie sind noch nicht 27 Jahre alt und
    • befinden sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder
    • leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst oder
    • sind behindert und können sich deshalb nicht selbst unterhalten.

 

Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst erhalten Sie eine Waisenrente auch über das Alter von 27 Jahren hinaus. Dazu müssen Sie sich weiterhin in Schul- und Berufsausbildung befinden. Ein Waisenrentenanspruch über das 27. Lebensjahr hinaus besteht jedoch längstens für einen Zeitraum, der dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst entsprochen hat.


Die ersten 6 Monate des freiwilligen Wehrdienstes (Probezeit) gelten als Grundwehrdienst. Dies gilt auch für Frauen und kann zu einer Verlängerung des Waisenrentenanspruches führen.


Während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes besteht kein Waisenrentenanspruch.

 

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch Stief- oder Pflegekinder. Unter bestimmten Umständen zählen auch Enkel oder Geschwister dazu.

 

Zuständig

der zuständige Rentenversicherungsträger

 

Ablauf

Für den Erhalt einer Waisenrente müssen Sie einen Antrag stellen.

 

Beantragen Sie die Hinterbliebenenrente möglichst schnell nach dem Tod der versicherten Person.

 

Vordrucke für den Rentenantrag erhalten Sie online oder in den Geschäftsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Viele Städte und Gemeinden bieten die Vordrucke ebenfalls an und sind Ihnen beim Ausfüllen behilflich.

 

Den ausgefüllten Antrag können Sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie den Antrag auch dort abgeben.

 

Sonstiges

Hinweis: Jede Adress-, Namens- oder Familienstandsänderung müssen Sie an die Rentenversicherung melden.

 

Ausführliche Informationen zur Voll- und Halbwaisenrente erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.


Rechtsgrundlagen

§§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)


Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Waisenrente
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes

 

bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise zusätzlich:

Nachweis über

  • die Schul-/Berufsausbildung oder
  • die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder
  • die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

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