Kindergartensatzung
Gemeinde Rickenbach
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 12. April 2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 2 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
§ 2
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
- Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 22,5 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 2-7 Jahren.
- Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten:
- Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 31,25 Std./Woche für Kinder im Alter von 1-7 Jahren.
- Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 41,25 Std./Woche für Kinder im Alter von 2-7 Jahren. (Betreuung an vier Nachmittagen bis 16:00 Uhr)
- Spielgruppe mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 18,0 Std./Woche für Kinder im Alter von 0-3 Jahren
- Kernzeitbetreuung: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 15,0 Std./Woche am Vor- oder Nachmittag
§ 2
§ 4 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
§ 4
Gebührenhöhe
- Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben.
- Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:
Monatsgebühr |
Erstkind |
Zweitkind |
jedes weitere Kind |
Regelkindergarten |
93,00 € |
46,50 € |
kostenlos |
Verlängerte Öffnungszeiten täglich bis 13:30 Uhr* |
162,00 € |
100,00 € |
kostenlos |
Verlängerte Öffnungszeiten an vier Tagen bis 16 Uhr* |
281,00 € |
161,00 € |
kostenlos |
Kernzeitkinder bis 3 Tage* |
77,00 € |
47,00 € |
kostenlos |
Kernzeitkinder ab 4 Tage* |
124,00 € |
70,00 € |
kostenlos |
Kernzeitkinder ab 4 Tage an vier Tagen bis 16 Uhr* |
175,00 € |
103,00 € |
kostenlos |
Ferienbetreuung (pro Woche) |
37,00 € |
19,00 € |
kostenlos |
Das ältere Kind zählt jeweils als Erstkind. |
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Für unter dreijährige Kinder gelten folgende Gebühren (es wird keine Geschwisterermäßigung gewährt): |
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Monatsgebühr |
Unter 3 |
Unter 2 |
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Regelkindergarten |
186,00 € |
210,00 € |
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Verlängerte Öffnungszeiten* |
289,00 € |
334,00 € |
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Verlängerte Öffnungszeiten an vier Tagen bis 16 Uhr* |
527,00 € |
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Spielgruppe (unter 3 Jahre)* |
140,00 € |
151,00 € |
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Ferienbetreuung (pro Woche) |
67,00 € |
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* In dieser Gebühr ist die Mittagsverpflegung der Kinder enthalten.
- Die Gebühr wird generell höchstens für zwei Kinder, die gleichzeitig eine kommunale Kindertageseinrichtung in Rickenbach besuchen, erhoben, wobei die Gebühr für unter Dreijährige Kinder immer erhoben wird.
§ 3
§ 4 a der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
- Um die Kinderbetreuung möglichst vielen Kindern aus Rickenbach zu ermöglichen, stellt die Gemeinde für Kinder aus Rickenbach einen Betrag von maximal 3.375 € als Sozialermäßigung zur Verfügung.
- Sozialermäßigung wird auf Antrag in Fällen gewährt, in denen das Familieneinkommen unter dem Anderthalbfachen der jeweils geltenden Regelsätze für Sozialhilfe liegt. Die Sozialermäßigung beträgt 20,25 € / Monat.
§ 4
Die Änderung dieser Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.
Rickenbach, 12.04.2016
Dietmar Zäpernick
Bürgermeister
Hinweis gem. § 4 Absatz 4 GemO Bad.-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 12. März 2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Rickenbach betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
- Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 22,5 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 2-7 Jahren.
- Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 30,0 Std./Woche für Kinder im Alter von 2-7 Jahren.
- Spielgruppe mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 18,0 Std./Woche für Kinder im Alter von 0-3 Jahren
- Kernzeitbetreuung: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 15,0 Std./Woche am Vor- oder Nachmittag
§ 3
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 4 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.
(2) Gebührenmaßstab ist
- die Art der Einrichtung,
- der Umfang der Betreuungszeit,
- das Alter des Kindes
- die Anzahl der Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben.
(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:
Monatsgebühr |
Erstkind |
Zweitkind |
Unter 3 |
Unter 2 |
Regelkindergarten |
80,00 € |
40,00 € |
160,00 € |
180,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten* |
115,00 € |
70,00 € |
205,00 € |
230,00 € |
Spielgruppe (unter 3 Jahre)* |
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125,00 € |
135,00 € |
Kernzeitkinder bis 3 Tage* |
60,00 € |
35,00 € |
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Kernzeitkinder ab 4 Tage* |
100,00 € |
55,00 € |
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Ferienbetreuung (pro Woche) |
25,00 € |
12,50 € |
50,00 € |
60,00 € |
* In dieser Gebühr ist die Mittagsverpflegung der Kinder enthalten.
§ 4 a
Sozialermäßigung
- Um die Kinderbetreuung möglichst vielen Kindern aus Rickenbach zu ermöglichen, stellt die Gemeinde für Kinder aus Rickenbach einen Betrag von maximal 2.500 €/Jahr als Sozialermäßigung zur Verfügung.
- Sozialermäßigung wird auf Antrag in Fällen gewährt, in denen das Familieneinkommen unter dem Anderthalbfachen der jeweils geltenden Regelsätze für Sozialhilfe liegt. Die Sozialermäßigung beträgt 15,00 €/Monat.
- Antrag auf Sozialermäßigung können Gebührenschuldner ab dem Tag der Anmeldung des Kindes bis spätestens 2 Monate nach Aufnahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung beim Bürgermeisteramt Rickenbach stellen. Eine rückwirkende Sozialermäßigung ist ausgeschlossen.
- Eine Sozialermäßigung ist nur möglich, solange der zur Verfügung gestellte Jahresbetrag nicht aufgebraucht ist.
- Als Einkünfte zur Ermittlung des Familieneinkommens im Sinne des Abs. 2 gilt die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz der Gebührenpflichtigen im vorangegangenen Kalenderjahr. Den Einkünften werden darüber hinaus zugerechnet:
- Arbeitslosengeld, Kranken-, Unterhalts- und Übergangsgeld, Renten
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), dem Wohngeldgesetz.
- Kindergeld, Unterhaltsleistungen von Angehörigen
- Die Höhe des maßgebenden Jahreseinkommens ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichs-Bescheides eines jeden Jahres nachzuweisen. Ersatzweise kann der Nachweis durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erbracht werden.
§ 5
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung/Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 2 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist.
- Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
- Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 2 Abs. 3) fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
§ 7
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am Tag 01.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 19.04.2011 außer Kraft:
Rickenbach, 12.03.2013
Roland Baumgartner
Amtsverweser
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung sind auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.