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Kleinkläranlagen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach am 27.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

 

(1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten im Sinne von § 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

§ 2 Anschluss und Benutzung

 

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte.

 

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

 

(3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird.

 

§ 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

 

(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Vom Betreiber ist eine ständige Funktionskontrolle (Eigenkontrolle) seiner Abwasseranlagen durchzuführen.

 

(2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde auf Anforderung durch die Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes oder Fachmannes nachzuweisen. Dies gilt auch für die Dichtigkeit der geschlossenen Gruben.

 

(3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind,

 

- die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen,

 

- die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung über

 

1. die Ausschlüsse in § 6 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;

 

2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.

 

§ 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

 

(1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN-4261, den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.

 

(2) Die Gemeinde kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5 Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

 

§ 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen

 

- die Inbetriebnahme und das Verfahren (Art der Abwasserbehandlung) von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;

 

- den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind. Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.

 

(2) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.

 

(3) Den Beauftragten der Gemeinde ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren

 

- zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden;

 

- zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4 Abs. 1 und (2).

 

(4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

 

(5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Haftung

 

(1) Der Grundstückseigentümer haftet der Gemeinde für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

II. Gebühren

 

§ 7 Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr.

 

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.

 

§ 8 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist.

 

(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 9 Gebührenhöhe

 

Die Abfuhrgebühr beträgt

 

- bei Kleinkläranlagen: für jeden Kubikmeter Schlamm 55,49 EURO

 

- bei geschlossenen Gruben: für jeden Kubikmeter Abwasser 24,24 EURO.

 

Hinzu kommen die Kosten der Abfuhr.

 

§ 10 Entstehung, Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.

 

(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

III. Ordnungswidrigkeiten

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Gemeinde überlässt;

 

2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;

 

3. entgegen § 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;

 

4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;

 

5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 18 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;

 

6. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegen über der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

 

7. entgegen § 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Gemeinde nicht ungehinderten Zutritt gewährt.

 

(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt

 

(3) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.09.2021 in Kraft, gleichzeitig wird die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Rickenbach vom 10.12.1996, zuletzt geändert am 09.12.2003, aufgehoben.

 

Rickenbach, den 27.07.2021

 

Dietmar Zäpernick

Bürgermeister

 

Hinweis gem. § 4 Absatz 4 GemO Bad.-Württemberg:


Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

 

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.


 

 

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