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Kurtaxe

Satzung
über die Erhebung einer Kurtaxe
(Kurtaxesatzung) vom 19.09.2006
 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der  Gemeinde Rickenbach am 19.09.2006 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1

Erhebung einer Kurtaxe


Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.


§ 2

Kurtaxepflichtige

 
1)         Kurtaxepflichtige sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.

2)         Kurtaxepflichtige sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehung in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
 

§ 3

Maßstab und Satz der Kurtaxe


1)                           Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag

(a)                im als Luftkurort prädikatisierten Bereich der Gemeinde

                     (aa)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                       1,40 €

                     (ab)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                    16. Lebensjahr                                                                                      0,40 €;

(b)               im als Erholungsort prädikatisierten Bereich der Gemeinde

                     (ba)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                       1,10 €

                     (bb)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                    16. Lebensjahr                                                                                     0,40 €;

(c)               im sonstigen Bereich der Gemeinde

                     (ca)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                       0,80 €

                     (cb)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                    16. Lebensjahr                                                                                    0,40 €

2)              Für Personen, die die Vergünstigungen des Projektes „KONUS“ nicht nutzen
                 können (s. Anlage zu dieser Satzung) beträgt die Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag

(a)              im als Luftkurort prädikatisierten Bereich der Gemeinde

                     (aa)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                     1,00 €

                     (ab)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                   16. Lebensjahr                                                                                   0,00 €;

(b)               im als Erholungsort prädikatisierten Bereich der Gemeinde

                     (ba)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                    0,70 €

                     (bb)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                    16. Lebensjahr                                                                                 0,00 €;

(c)               im sonstigen Bereich der Gemeinde

                     (ca)        für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                    0,40 €

                     (cb)        für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten

                                    16. Lebensjahr                                                                                 0,00 €

 
3)         Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

4)         Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Sie beträgt das 28-fache des nach Absatz 2 jeweils geltenden Satzes pro Aufenthaltstag.

5)         In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
 
 

§ 4
 
Befreiung von der Kurtaxe


1)                                Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

  1. Personen, die sich in der Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 3 nur einen vollen Tag aufhalten;
  2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  3. Schwerbehinderte Personen mit mindestens 80 v.H. Erwerbsminderung;
  4. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden;
  5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten.

2)                                Auf Antrag werden von der Kurtaxe befreit:

  1. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen;
  2. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.

 

§ 5

Kurkarte


1)         Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Absatz 1 Nrn. 3 und 4, sowie nach § 4 Absatz 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

2)         Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.

3)         Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

 

§ 6

Entstehung und Fälligkeit


1)         Die Kurtaxenschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

2)         Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Absatz 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalender-vierteljahres, bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheides fällig.

 

§ 7

Meldepflicht


 

1)         Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.

2)         Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseunternehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die        Meldung ist innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.

3)         Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.

4)         Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg vom 23. Februar 1996 (GBl. für Baden-Württemberg S. 269) in der heute gültigen Fassung zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung verbunden werden.

5)         Für die Meldung sind die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.

 

§ 8

Einzug und Abführung der Kurtaxe


1)         Die nach § 7 Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Absatz 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

2)         Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt.

 

§ 10

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.09.2002 außer Kraft.
 


Rickenbach, den 19. September 2006

Georg Keller, Bürgermeister

 

 


Anlage zu § 3 Absatz 2 Satz 1 der Satzung:

 
Personen, die die Vergünstigungen des Projektes „KONUS“ nicht nutzen können, sind:

a)      Klinik- und Heimpatienten, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung
nicht in der Lage sind, den ÖPNV zu nutzen und von der Kurtaxe befreit sind

b)      Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper, die pauschalierte Kurtaxe bezahlen

c)      Personen, die sich in Beherbergungsstätten aufhalten, die nach § 23 Abs. 4 des Meldegesetzes von der Meldepflicht ausgenommen sind und auch keine KONUS-Gästekarte erhalten:

1.      Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,

2.      Betriebs- und Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden

3.      Jugendherberen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.

4.      Niederlassungen von Ordens-Exerzitienhäusern der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

d)      Personen, die sich in Beherbergungsstätten aufhalten, die die Gemeinde mit Zustimmung der Schwarzwald Tourismus GmbH auf Antrag von der Teilnahme am Projekt „KONUS“ ausnimmt.


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - ausgenommen Vorschriften über Öffentlichkeit und Bekanntmachung - kann nur geltend gemacht werden, wenn dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegen über der Gemeinde Rickenbach schriftlich erklärt und dabei der Sachverhalt bezeichnet wird, der die Verletzung begründen soll.

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