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Polizeiverordnung

Polizeiverordnung

der Gemeinde Rickenbach

Landkreis Waldshut

 

 

Polizeiverordnung

 

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

 

 

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

 

 

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

 

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

 

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

 

 

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

 

 

§ 2

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

 

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche Durchsagen.

 

 

§ 3

Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

 

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

 

 

§ 4

Lärm von Sport- und Spielplätzen

 

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

 

(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

 

 

§ 5

Haus- und Gartenarbeiten

 

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:00 und von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr nicht ausgeführt werden.

 

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -), bleiben unberührt.

 

 

§ 6

Lärm durch Tiere

 

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

 

 

§ 7

Sperrzeit

 

Die Sperrzeit beginnt am Samstag und am Sonntag um 3:00 Uhr; im Übrigen um 1:00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

 

 

Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

 

 

§ 8

Abspritzen von Fahrzeugen

 

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

 

 

§ 9

Benutzung öffentlicher Brunnen

 

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

 

 

§ 10

Verkauf von Lebensmitteln im Freien

 

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

 

 

§ 11

Gefahren durch Tiere

 

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

 

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

 

(4) Hunde sind sicher an der Leine zu führen insbesondere in Grün- und Erholungsanlagen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Die Vorschriften über gefährliche und bissige Hunde nach der Landespolizeiverordnung von Baden-Württemberg sind zu beachten. In Waldgebieten sind die Vorschriften des Landeswaldgesetzes zu beachten.

 

(5) Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

 

 

§ 12

Verunreinigung durch Hunde und Pferde

 

Der Halter oder Führer eines Hundes oder eines Pferdes hat dafür zu sorgen, dass dieser/dieses seine Notdurft nicht auf Spielplätzen, auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten oder auf landwirtschaftlichen Flächen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hunde- oder Pferdekot ist unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 13

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

 

Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

 

 

§ 14

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

 

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;

- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

 

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

 

(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

 

 

§ 15

Belästigung der Allgemeinheit

 

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

1. das Nächtigen,

2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,

5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

 

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

 

 

Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

 

 

§ 16

Ordnungsvorschriften

 

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;

2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;

4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;

6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen. Auf Kinderspielplätze, Schulhöfe oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;

9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

 

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden. Das Höchstalter kann, wenn die Einrichtung des Spielplatzes dies erfordert, durch Benutzungshinweis verändert werden.

 

 

Abschnitt 5

Anbringen von Hausnummern

 

 

§ 17

Hausnummern

 

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

 

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

 

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

(4) Muss im Interesse der Sicherheit und Ordnung eine bereits festgesetzte Hausnummer geändert werden, so trägt der Hauseigentümer die dadurch entstehenden Kosten.

 

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

 

 

§ 18

Zulassung von Ausnahmen

 

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,

6. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,

7. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,

8. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,

9. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

10. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

11. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt oder sonst gegen § 11 Abs. 4 und 5 verstößt

12. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes oder Pferdes verbotswidrig abgelegten Hunde-/Pferdekot nicht unverzüglich beseitigt,

13. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

14. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 13 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,

15. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,

16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,

19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,

20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,

21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,

22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,

23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,

24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,

25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,

26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,

27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,

28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,

39. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,

30. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

31. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.

 

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 20

Inkrafttreten

 

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

 

 

Rickenbach, den 17. September 2014

Ortspolizeibehörde

 

Dietmar Zäpernick

Bürgermeister

 

 

Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO

 

 

Verfahrensvermerke:

Der Gemeinderat hat dieser Polizeiverordnung am 16. September 2014 zugestimmt. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungsatzung am 25. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt damit am 1. Oktober 2014 in Kraft (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PolG). Sie wurde dem Landratsamt mit Bericht vom 25. September 2014 vorgelegt (§ 16 PolG).

 

Rickenbach, den 25. September 2014

 

 

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(Unterschrift)

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