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Räum- und Streupflicht

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Satzung über die Räum- und Streupflicht

Änderungssatzung

 

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung)

 

vom 11. Oktober 1988

 

 

 

Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden - Württemberg und § 4 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22. Januar 2002 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

 

 

§ 8 Abs. 2 der Streupflicht - Satzung vom 11. Oktober 1988 erhält folgende Fassung:

 

 

 

§ 8

 

Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

(2)       Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 StrG und § 17 Abs. 1 und 2  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden.

 

 

 

§ 2

 

 

 

Inkrafttreten

 

 

 

Die Änderung der Streupflichtsatzung tritt am Tag nach der ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rickenbach, den 22. Januar 2002

 

 

 

Keller

 

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

 

 

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

 

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister den Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen sollen, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung sind auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

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