Räum- und Streupflicht
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Satzung über die Räum- und Streupflicht
Änderungssatzung
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung)
vom 11. Oktober 1988
Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden - Württemberg und § 4 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22. Januar 2002 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1
§ 8 Abs. 2 der Streupflicht - Satzung vom 11. Oktober 1988 erhält folgende Fassung:
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 StrG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden.
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Streupflichtsatzung tritt am Tag nach der ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rickenbach, den 22. Januar 2002
Keller
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister den Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen sollen, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung sind auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.