Verwaltungsgebührensatzung
Gemeinde Rickenbach
79736 Rickenbach
Landkreis Waldshut
Satzung über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach am 11. September 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Rickenbach erhebt für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2
Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge und der Kriegsopferfürsorge, die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes und des Heimkehrergesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen,
2. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Unterhaltssicherungsgesetzes betreffen,
3. dem Arbeitsfrieden dienen,
4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
5. Gnadensachen betreffen,
6. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,
7. in Verfahren vorgenommen werden, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe,
8. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Nicht befreit sind ferner die in § 6 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes genannten Sondervermögen, Betriebe und Unternehmen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5,00 € bis 250,00 € zu erheben.
(2) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €.
§ 5
Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
§ 6
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
§ 7
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen wird besonders verlangt, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Der Ersatz der Auslagen wird in der tatsächlichen Höhe verlangt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
1. Telegrammgebühren und Fernsprechgebühren,
2. Reisekosten,
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8
Schlussvorschriften
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung vom 05. März 1985 außer Kraft.
Rickenbach, den 11. September 2001
Keller
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung sind auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 11. September 2001
Ifd. Amtshandlung Gebühr EUR / %
Nr.
_________________________________________________________________________
1 Ablehnung eines Antrags usw.
(§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)
1/10 - volle Gebühr
mindestens EUR 5,00
wegen Unzuständigkeit gebührenfrei
2 Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
EUR 5,00 bis EUR 250,00
3 Anträge
Bearbeitung von mündlichen und
schriftlichen Anträgen, Erklärungen,
Gesuchen und dergl.,
EUR 5,00 bis EUR 50,00
die von der Gemeinde nicht in
eigener Zuständigkeit zu bescheiden
sind, soweit die Mitwirkung der
Gemeinde nicht vorgeschrieben
oder angeordnet ist.
EUR 5,00 bis EUR 50,00
4 Auskünfte insbesondere aus Akten
und Büchern oder Einsichtnahme
in solche
EUR 5,00 bis EUR 25,00
mündliche Auskünfte gebührenfrei
5 Befreiung (Ausnahmebewilligungen,
Dispense) von gesetzlichen Vor-
schriften oder gemeindlichen
Bestimmungen
EUR 2,50 bis EUR 250,00
6 Beglaubigungen, Bestätigungen
a) Amtliche Beglaubigung
von Unterschriften, Handzeichen
und Siegeln
EUR 5,00
b) Amtliche Beglaubigung
der Übereinstimmung von Ab-
schriften, Auszügen, Niederschriften,
Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus
amtlichen Akten oder privaten Schrift-
stücken mit der Urschrift je Seite
EUR 1,00
Anmerkung
Werden mehrere Unterschriften
gleichzeitig in einer Urkunde be-
glaubigt oder wird die Unterschrift
einer Person mehrfach auf verschied-
denen Urkunden, aber aufgrund
eines gleichzeitig gestellten Antrags
beglaubigt, so kommt nur für die
erste Unterschrift die volle Gebühr,
für jede weitere die Hälfte der für
die erste erhobenen Gebühr zum
Ansatz.
7 Bescheinigungen
Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste,
Ausweise aller Art (auch Zweit- und
Mehrfertigungen, soweit nichts an-
deres bestimmt ist)
EUR 5,00
8 Bestattungsrecht
a) Ausstellung eines Leichenpasses
(§§ 44 u. 45 BestG)
EUR 15,00
b) Unbedenklichkeitsbescheinigung
für Feuerbestattung (§16 Abs. 2 Nr. 2 BestVO)
EUR 10,00
9 Feiertagsrecht
a) Befreiung von verbotenen Tätig-
keiten während des Hauptgottes-
dienstes (§ 7 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)
EUR 20,00
b) Befreiung vom Tanzverbot an be-
stimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertags-
gesetz)
EUR 100,00
10 Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aus-
händigung an den Verlierer, Eigentümer
oder Finder
a) bei Sachen bis zu EUR 500,00
Wert 2 % des Wertes, mindestens jedoch
EUR 2,50
b) bei Sachen über EUR 500,00
Wert
2 % von EUR 500,00
und 1 % des Mehrwertes
c) bei Tieren
2 % des Wertes, mindestens jedoch die
Auslagen und Unterbringungskosten
11 Genehmigungen, Erlaubnisse Zu-
lassungen, Konzessionen, Bewilli-
gungen und dergl. aller Art, soweit
nichts anderes bestimmt ist
EUR 15,00 bis EUR 200,00
12 Kirchenaustritt
Für die Amtshandlung im Kirchen-
austrittsverfahren je Person
EUR 15,00
13 Melderecht
a) Auskünfte aus dem Melderegister
1. Einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG)
EUR 5,00
2. erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG)
EUR 10,00
3. Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34
Abs. 1,2 und 3 MG)
EUR 1,50 jeweils für jede
Person, auf die sich die Auskunft erstreckt.
4. Gruppenauskunft nach Ziff. 3, die mit Hilfe der
automatischen Datenverarbeitung gegeben wird
EUR 25,00 bis EUR 2.500,00
b) Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde
Zusätzliche Meldebestätigungen und
sonstige Bescheinigungen der Melde-
behörde
Werden mehrere gleichlautende Be-
scheinigungen gleichzeitig beantragt,
so ermäßigt sich die Gebühr für jede
weitere Bescheinigung um die Hälfte
je Bescheinigung EUR 5,00
c) Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung
EUR 20,00
gem. § 10 Abs. 4 des KomWG
d) Sonstige Amtshandlungen der
Meldebehörde
EUR 5,00 bis EUR 50,00
e) Gebührenfrei sind
1. die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung
2. die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG)
3. die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und
Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12 und 13 MG)
14 Schreibgebühren
a) Fotokopien (Ablichtungen) ohne
Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen
und Silben
1. bei Format bis DIN A 4, je Seite
EUR 1,00
2. bei Format DIN A 3, je Seite EUR 1,50
b) Vervielfältigungen auf mechani-
schem Weg je nach Umfang,
Schwierigkeit und Aufwand, je Seite
EUR 5,00 bis EUR 12,50
- Die Ausfertigungs- und Beglaubi-
gungsvermerke zu a) und b) werden
gesondert nach Ziffer 6 berechnet.
15 Ausstellung eines Negativzeugnisses
gem. § 28 Abs. 1 BauGB gebührenfrei
(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)
16 Bauordnungsrecht
a) Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der
vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabe-
verfahren (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO)
EUR 100,00
b) Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnis-
gabeverfahren (§ 55 LBO)
EUR 5,00 je zu benachrichtigendem
Angrenzer, mindestens 25,00 EUR.
17 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
a) Auskunft aus der Kaufpreissammlung EUR 15,00
b) Auskunft über Bodenrichtwerte EUR 15,00