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Zweitwohnungssteuer

Änderungssatzung der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden - Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach am 11. September 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 4 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 4

Steuersatz

1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.800,-- EURO

 
    



160,00 EURO

b) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 1.800,-- EURO
aber nicht mehr als 3.600,-- EURO
    
320,00 EURO

c) bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600,-- EURO

 
    480,00 EURO
§ 2

Inkrafttreten

Die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Rickenbach, den 11. September 2001
Keller
Bürgermeister
    

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung sind auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

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