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1.2. Gewillkürte Erbfolge

Im deutschen Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) geregelt ist.

 

Liegt dagegen ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen.

 

Wählen Sie die gewillkürte Erbfolge, können Sie mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags eine beliebige Person als Erbe benennen.

 

Allerdings steht den gesetzlichen Erben immer ein Pflichtteil zu.

 

Hinweis: Wenn Sie durch die Verfügung von Todes wegen nur einen Teil Ihres Vermögens unter den von Ihnen gewählten Erben verteilen, wird für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge angewendet.

 

Hinweis: Lassen Sie sich wegen der für Sie passenden erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in einer Verfügung von Todes wegen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.

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