Kindergartengebühren Änderungssatzung 2020
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Gemeinderat der Gemeinde Rickenbach hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 18.02.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§1
§ 2 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
§ 2
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
- Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 23,75 Std./Woche am Vormittag für Kinder im Alter von 2 Jahren bis Schuleintritt.
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten:
2.1. Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 31,25 Std./Woche für Kinder im
Alter von 1 Jahr bis Schuleintritt.
2.2. Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 41,25 Std./Woche für Kinder im
Alter von 2 Jahren bis Schuleintritt (Betreuung an vier Nachmittagen bis 16:00 Uhr).
3. Spielgruppe mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit
von insges. 15,0 Std./Woche für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren
4. Entfällt
§ 2
§ 4 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren werden je Kind, Betreuungsplatz und Monat erhoben.
(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:
Monatsgebühr |
Erstkind |
Zweitkind |
jedes weitere Kind |
Regelkindergarten |
93,00 € |
46,50 € |
kostenlos |
Verlängerte Öffnungszeiten täglich bis 13:30 Uhr* |
162,00 € |
100,00 € |
kostenlos |
Verlängerte Öffnungszeiten bis 13:30 Uhr an zwei Tagen pro Woche* |
121,00 € |
68,00 € |
kostenlos |
Verlängerte Öffnungszeiten an vier Tagen bis 16 Uhr* |
281,00 € |
161,00 € |
kostenlos |
Ferienbetreuung (pro Woche) |
37,00 € |
19,00 € |
kostenlos |
Das ältere Kind zählt jeweils als Erstkind.
Für unter dreijährige Kinder gelten folgende Gebühren (es wird keine Geschwisterermäßigung gewährt):
Monatsgebühr |
Unter 3 |
Unter 2 |
Regelkindergarten |
186,00 € |
210,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten täglich bis 13:30 Uhr* |
289,00 € |
334,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten bis13:30 Uhr an zwei Tagen pro Woche* |
228,00 € |
260,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten an vier Tagen bis 16 Uhr* |
527,00 € |
|
Spielgruppe (unter 3 Jahre)* |
140,00 € |
151,00 € |
Ferienbetreuung (pro Woche) |
67,00 € |
|
* In dieser Gebühr ist die Mittagsverpflegung der Kinder enthalten.
(3) Die Gebühr wird generell höchstens für zwei Kinder, die gleichzeitig eine kommunale Kindertageseinrichtung in
Rickenbach besuchen, erhoben, wobei die Gebühr für unter Dreijährige Kinder immer erhoben wird.
§ 3
§ 4 a der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen erhält folgenden Wortlaut:
- Um die Kinderbetreuung möglichst vielen Kindern aus Rickenbach zu ermöglichen, stellt die Gemeinde für Kinder aus Rickenbach einen Betrag von maximal 3.375 € pro Jahr als Sozialermäßigung zur Verfügung.
2. Sozialermäßigung wird auf Antrag in Fällen gewährt, in denen das Familieneinkommen unter dem
Anderthalbfachen der jeweils geltenden Regelsätze für Sozialhilfe liegt. Die Sozialermäßigung beträgt 20,25 € /
Monat.
§ 4
Die vorliegende Änderungssatzung tritt am 01.03.2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Änderungssatzung vom 12.04.2016 aufgehoben.
Rickenbach, 18.02.2020
Dietmar Zäpernick
Bürgermeister
Hinweis gem. 8 4 Absatz 4 GemO Bad.-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 8 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.