Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Einkommensteuerpflicht für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt abgeschafft

Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber*innen kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Steuererleichterung für privat betriebene Solaranlagen

Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

 

Einmaliger Antrag auf Steuerbefreiung reicht

Besitzer*innen von kleinen Anlagen können nun eine Steuerbefreiung einfach formlos z. B. schriftlich beantragen. Diesem Antrag wird dann ohne weitere Prüfung stattgegeben. Es wird in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Laut Bundesfinanzministerium liegt bei ihnen grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Bislang mussten Verbraucher*innen bei ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angeben. Dies fällt nun weg. Das heißt: Sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden Einnahmen, die Verbraucher*innen aus dem Verkauf ihres Solarstroms erzielen, in der Einkommenssteuer nicht mehr berücksichtigt.

 

Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen-Besitzer*innen haben Wahlrecht

Ob man seine Einkünfte allerdings von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt den Eigentümer*innen der Photovoltaikanlagen. Denn unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person weiterhin die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer.

 

Informationen rund um das Thema Photovoltaik gibt es bei der Energieagentur Südwest auf www.energieagentur-suedwest.de oder rufen Sie uns an: 07621 16 16 17-0.

 

Auch bei unserem Kooperationspartner, der Energieberatung der Verbraucherzentrale, erhalten Sie auf

www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 umfassende Antworten auf Ihre Fragen.

 

Energieagentur Südwest GmbH
Verbraucherzentrale BaWü
Verbraucherzentrale Energieberatung

 

Energieagentur Südwest – Wir gestalten Zukunft, Energie- und Klimaschutzberatung für die Region

Die Energieagentur Südwest GmbH ist ein von den Landkreisen Lörrach und Waldshut gemeinsam mit Partnern aus der Wirtschaft getragenes Unternehmen, das als Kompetenzzentrum für alle Fragen rund um die Themen Energie und Klimaschutz fungiert. Sie berät und begleitet Bürger*innen, Kommunen und Unternehmen beim Umsetzen der Energiewende in der Region.

Aktuelles

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

15. 04. 2024

 

01. 05. 2024 - Uhr

 

14. 05. 2024 - Uhr bis Uhr

 

Aktuelles Amtsblatt

            Titelseite KW 12/2024             

Amtsblätter 2024