Sterbefall dem Standesamt anzeigen
Allgemeine Informationen
Standesamt
Rathaus
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Jeder Sterbefall muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Tritt der Sterbefall in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ein (z.B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis), ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Den Sterbefall müssen Sie beim Standesamt des Sterbeortes persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie beim Standesamt an.
Tipp: Bestattungsunternehmen finden Sie beim Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus. Für die Bestattung erhalten Sie eine Sterbebescheinigung.
Rechtsgrundlagen
- §§ 28 - 33 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbefall)
- § 60 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbeurkunde)
- § 38 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
- falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).
Gebühren
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (z.B. in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für die Sterbebescheinigung für die Bestattung: keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (z.B. für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 12,00
Ansprechpartner
StandesamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach