Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Ehenamen bestimmen


Allgemeine Informationen

Als Eheleute können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein. Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen. Es gibt hierfür keine Frist. Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.

 

Den einmal gewählten gemeinsamen Ehenamen dürfen Sie nicht mehr ändern.

 

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Dann müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob es als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

 

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa

  • bei der Namensführung von ausländischen Eheleuten oder

  • wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.

 

Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern. Das Merkblatt finden Sie in vielen Fällen auch auf den Internetseiten Ihrer Gemeinde.

 

Zustaendig

  • wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird

  • Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
    Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.

 

Ablauf

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

 

Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

 

Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.

 

Sonstiges

Wenn Ihr Name nicht Ehename geworden ist, dürfen Sie Ihren Geburtsnamen oder Ihren bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Dazu müssen Sie eine Erklärung abgeben.


Das gilt, wenn der Ehename nicht schon mehrteilig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrteilig, können Sie nur einen Teil anfügen. Damit führen Sie persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

 

Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt. Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen. Es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt. Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden. Das Ehepaar könnte sich z.B. für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" entscheiden. Den würden auch die Kinder erhalten. Dann wäre es der Ehefrau möglich, wenn sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen zu wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt. Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde

 

Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.


Gebühren

  • für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 20,00

  • bisherigen Namen beibehalten: kostenlos


Ansprechpartner

Standesamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-14
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Änderung der Rathaus-Sprechzeiten ab Januar 2025 (mehr)

  • Bebauungsplanänderung "Hinterm Schaffeld" (mehr)

  • Vorentwurf: 1. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen - „Solarpark Rheingrüttäcker" (mehr)

  • Vorentwurf: 2. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der WG Bad Säckingen - „Untere Heue" (mehr)

  • Aktuelles zum Breitbandausbau in unserer Gemeinde (mehr)

  • Wichtige Information - Neue Bankverbindung (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in Teilzeit oder Minijob-Basis für die Kernzeit- u. Mittagsbetreuung an der Grundschule Rickenbach gesucht (mehr)

  • TransNet BW: Durchführung von Baugrunduntersuchungen 
    für das Projekt Netzknoten Kühmoos (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

07. 12. 2024 - Uhr – Uhr

 

22. 12. 2024 - Uhr

 

26. 12. 2024 - Uhr

 

aktuelles Amtsblatt

                                                                                      Titelseite KW 44                               

Amtsblätter 2024