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Wasseranschluss anmelden


Allgemeine Informationen

Für die Wasserversorgung Ihres Grundstückes ist das örtliche Versorgungsunternehmen zuständig. Meistens ist das ein städtischer Tochterbetrieb oder die Gemeinde.

 

Voraussetzungen

Wenn Sie ein Haus, eine Wohnung, ein Gebäude oder ein Grundstück besitzen oder vermieten, müssen Sie einen Wasseranschluss bei der zuständigen Behörde anmelden.

 

Installationsbetriebe stellen den Antrag auf Wasserversorgung in Ihrem Auftrag beim Versorgungsunternehmen, wenn Sie den Anschluss einrichten lassen.

 

Um einen vorhandenen Anschluss zu nutzen, müssen Sie sich an das Versorgungsunternehmen wenden. Dann wird ein schriftlicher Versorgungsvertrag geschlossen. Sie können eine mündliche Vereinbarung zur Wasserversorgung treffen. Das Versorgungsunternehmen muss diese Vereinbarung dann schriftlich als Vertrag bestätigen.

 

Zur Abrechnung der Gebühren erhalten Sie üblicherweise einen Wasserzähler. Darauf muss die Menge des verbrauchten Wassers ablesbar sein. Sie müssen auch Abwassergebühren bezahlen. Die abgerechnete Abwassermenge entspricht meist der Menge des verbrauchten Frischwassers.

 

Zuständig

die Gemeinde beziehungsweise das örtliche Versorgungsunternehmen

 

Ablauf

Wenn Sie ein Haus, eine Wohnung, ein Gebäude oder ein Grundstück besitzen oder vermieten, müssen Sie einen Wasseranschluss bei der Gemeinde oder dem örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen anmelden. Zuständig ist das örtliche Versorgungsunternehmen. Meistens ist das ein städtischer Tochterbetrieb oder die Gemeinde selbst.

 

Wenn Sie den Anschluss durch einen Installationsbetrieb einrichten lassen, stellt dieser in der Regel in Ihrem Auftrag den Antrag auf Wasserversorgung beim Versorgungsunternehmen.

 

Um einen vorhandenen Anschluss zu nutzen, müssen Sie sich an das Versorgungsunternehmen wenden. Dann wird in der Regel ein schriftlicher Versorgungsvertrag geschlossen.

 

Zur Abrechnung der Gebühren erhalten Sie üblicherweise einen Wasserzähler. Darauf muss die Menge des verbrauchten Wassers ablesbar sein. Gleichzeitig fallen Abwassergebühren an. Die abgerechnete Abwassermenge richtet sich meist nach der Menge des verbrauchten Frischwassers.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Keine Angaben möglich


Gebühren

Das Versorgungsunternehmen kann für die Einrichtung und Wartung des Anschlusses Kostenerstattung verlangen. Es kann einen Pauschalbetrag festlegen.


Ansprechpartner

Bauamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-14
Telefax (07765) 9200-30


Formulare

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Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

  • Stellenausschreibung: Erzieher/in, pädagogische Fachkraft, Kindergarten Kunterbunt Rickenbach ab Januar 2027 (mehr)

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