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1.2. Ausschlussgründe für die Anerkennung

Es gibt eine Reihe von Ausschlusstatbeständen, deren Erfüllung dem Erwerb des Spätaussiedlerstatus entgegenstehen und die eine Aufnahme in Deutschland unmöglich machen. Die Einzeltatbestände knüpfen dabei an eine Unwürdigkeit oder ein fehlendes Kriegsfolgenschicksal an.

 

Die Rechtsstellung als Spätaussiedler erwirbt danach nicht,

  • wer in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblichen Vorschub geleistet hat,
  • wer in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
  • wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
  • wer die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung aufgrund eines kriminellen Delikts verlassen hat.

 

Für einen Ausschluss des Spätaussiedlerstatus ist schließlich auch entscheidend, ob der Betreffende in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war.

 

Dabei geht man davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst bestehende Kriegsfolgenschicksal aufgrund der funktionsbedingten Privilegierung nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine bedeutsame systemerhaltende Funktion ausgeübt hat.

 

Diese Vermutung des fehlenden Kriegsfolgenschicksals erstreckt sich auch auf die mit dem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn sie mindestens drei Jahre bestanden hat.

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