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4. Freiberufler

Die Angehörigen der freien Berufe erbringen im Allgemeinen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung.

 

Folgende Formen der selbstständigen Tätigkeit werden unterschieden:

  • freiberufliche Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit ohne Gewerbesteuerpflicht)
  • selbstständige Tätigkeit als Gewerbetreibende
  • sonstige selbstständige Tätigkeit (z.B. Tätigkeit als gewerbliches Aufsichtsratsmitglied, staatlicher Lotterieeinnehmer)

 

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:

  • Katalogberufe
    Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Berufe auf:
    1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
    2. rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)
    3. naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
    4. informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnliche Berufe), Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher
  • ähnliche Berufe
    Das sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen ähnlich sind (auch Analogberufe genannt). Die Rechtsprechung ? in der Regel die des Bundesfinanzhofes (BFH) ? hat dazu geführt, dass zahlreiche Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, in den Kreis der freien Berufe einbezogen wurden. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Deshalb ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Tätigkeitsberufe
    Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Dazu gehören selbstständig ausgeübte
    • wissenschaftliche,
    • künstlerische,
    • schriftstellerische,
    • unterrichtende oder
    • erzieherische Tätigkeiten.
    Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen.

 

Neben der steuerlichen Zuordnung erfordert die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Regel auch besondere Berufsqualifikationen, da von staatlicher Seite für viele freie Berufe Berufszulassungsvoraussetzungen gelten. Dies bedeutet allerdings nicht in allen Fällen eine Hochschulausbildung. So sind insbesondere in den "Heilhilfsberufen" und den Kulturberufen Fachhochschul-, Berufsakademie- oder Hochschulabschlüsse nicht vorgesehen.

 

Die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist außerdem oft mit besonderen Berufspflichten verbunden (z.B. Schweigepflicht für Ärzte).

 

Deshalb besteht ab dem Beginn der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit auch in vielen Berufszweigen Pflichtmitgliedschaft bei der jeweils zuständigen Kammerorganisation (z.B. Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Architektenkammer). Die zuständigen Kammern erheben in der Regel umsatz- oder gewinnabhängige Umlagen.

 

Lassen Sie sich steuerlich beraten und suchen Sie das Gespräch mit den Finanzbehörden, damit Sie in Abgrenzungsfragen Rechtsklarheit gewinnen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen Kammer auf und lassen Sie sich über Zulassungsvoraussetzungen und Berufspflichten unterrichten.

 

Als Freiberufler sind Sie nicht verpflichtet, sich beim Gewerbeamt anzumelden, da Sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt entscheidet, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich eingestuft wird. Beachten Sie, dass eine nähere Prüfung der steuerlichen Freiberuflichkeit oft nicht vorgenommen wird. Dies kann zu einem erhöhten Risiko führen, im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung als gewerblich eingestuft zu werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfall vor der Anmeldung der Freiberuflichkeit beim Finanzamt beraten.

 

Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung.

 

Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

 

Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag, zu verstehen.

 

Gemischte Tätigkeiten

Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihr Steuerberater oder Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte.

 

Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise zu Gründung und Selbstständigkeit in freien Berufen erhalten Sie unter freieberufe.newcome.de und beim IFB unter www.ifb-gründung.de.

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