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4. Erscheinungsformen von Stiftungen

Besondere Arten von Stiftungen

 

Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen und Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und dasStiftungsgesetz und sie unterliegen der Stiftungsaufsicht durch die Regierungspräsidien.

 

Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht.

 

Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landesstiftungsgesetz des Sitzlandes.

 

Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar.

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