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Hilfe für junge Volljährige beantragen


Allgemeine Informationen

Die Hilfe für junge Volljährige soll jungen Erwachsenen helfen, ihr Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu führen.

 

Haben Sie schon vor Ihrem 18. Geburtstag Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten? Dann soll sie verhindern, dass mit Ihrer Volljährigkeit die Hilfe plötzlich abbricht.

 

Als "Hilfe für junge Volljährige" sind alle Hilfen zur Erziehung möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind. Beispiele:

  • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
  • soziale Gruppenarbeit
  • Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
  • eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (z.B. Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform)
  • sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung

 

Die Hilfe für junge Volljährige können Sie höchstens bis zu Ihrem 27. Geburtstag in Anspruch nehmen.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Hilfe sind:

  • Sie sind zwischen 18 und 27 Jahre alt.
  • Junge Erwachsene, die vor Ihrem 18. Geburtstag keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bekommen haben, können die Hilfe erhalten, wenn
    • ihre Persönlichkeitsentwicklung gefährdet erscheint und/oder
    • erzieherischer Bedarf besteht (z.B. seelische Behinderungen, Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot, Familienprobleme).

 

Zuständig

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

 
Ablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob Sie Anspruch auf die Hilfe für junge Volljährige haben und hilft Ihnen bei der Beantragung.

 

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

 

Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.


Rechtsgrundlagen

§ 41 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Hilfe für junge Volljährige)


Notwendige Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.


Gebühren

Je nachdem wie die Hilfemaßnahme ausgestaltet ist, können Sie an den Kosten beteiligt werden.


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bitte um Beachtung: Aufgrund des Betriebsausfluges bleibt das Rathaus am Freitag, den 25.09. ganztags geschlossen.

  • Tropfen Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte weiterhin umsichtig mit Wasser umgegangen werden

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  • Achtung Achtung bei Reisigverbrennung im Wald! (mehr)

  • Öffentliche Bekanntmachung der 4. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der Vereinbarten
    Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im
    Bereich Murg, Gemarkung Niederhof – „Holderacker“  (
    mehr)

  • Stellenausschreibungen:  Mitarbeiter im Ordnungsamt und technischem Dienst, Bauamt (mehr)

  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

  • Das neue Südschwarzwald RadtourennetzFahrrad enjoy&bike (mehr) (mehr)

  • Information Caritasverband Hochrhein e.V.: Interkulturelle Woche DAFÜR! Ende September (mehr)

  • AchtungACHTUNG: ASIATISCHE HORNISSE, Ausbreitung vermeiden (mehr)

  • Informationen Breitbandausbau aktuell  (mehr) 

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

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