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Gewerbe abmelden


Allgemeine Informationen

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.

 

Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.

 

Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,

  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und

  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Ablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden.

 

Wenn Sie die Abmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Abmeldung". Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.

 

Wenn Sie die Abmeldung elektronisch einreichen, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz

  • des PIN/TAN-Verfahrens

  • des elektronischen Personalausweises

  • des elektronischen Aufenthaltstitels

  • der De-Mail nach § 5 De-Mailgesetz

  • oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

 

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

 

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

 

Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch ab, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Abmeldung ausgehändigt.

 

Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

 

Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.


Ansprechpartner

Gewerbeamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Einladung zur Gemeinderatssitzung am 18.02.2025 (mehr)

  • Öffnungszeiten Rathaus Rickenbach am Schmutzige Dunnschdig (3. Faiße) und Rosemändig (mehr)

  • Neue Informationen und Hilfestellungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bad Säckingen zur Grundsteuer (mehr)

  • Statistisches Landesamt Baden-Württemberg: Ankündigung Mikrozensus 2025 (mehr)

  • TransNet BW: Information zur Durchführung von Freischnittarbeiten in Rickenbach im Leitungsbereich (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

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