Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen
Allgemeine Informationen
Im Baulastenverzeichnis sind öffentlich-rechtliche Belastungen verzeichnet, die auf einem Grundstück ruhen, z.B.:
Zufahrtsbaulasten
Beispiel: Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.Abstandsflächenbaulasten für andere Grundstücke
Beispiel: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen. Daher müssen Sie bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Diese Baulasten sind nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, nicht im Grundbuch. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.
Hinweis: Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind keine öffentlich-rechtlichen Belastungen, sondern privatrechtliche Verpflichtungen. Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.
Voraussetzungen
Das Baulastenverzeichnis können Personen einsehen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
Personen, die das Grundstück kaufen möchten.
Zustaendig
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet
Ablauf
Die Einsicht müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet, formlos beantragen.
Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.
Rechtsgrundlagen
§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO,Baulastenverzeichnis)
Notwendige Unterlagen
Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Gebühren
Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen (z.B. Gebühren für Kopien oder Auszüge) richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.
Ansprechpartner
BauamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30