Das RathausBannerbildBlick auf die Alpen
 

Beglaubigung von ausländischen öffentlichen Urkunden zur Verwendung in Deutschland beantragen


Allgemeine Informationen

Sie wollen als Ausländerin oder als Ausländer in Deutschland heiraten oder arbeiten? Sie müssen aus einem sonstigen Grund eine Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, bei einer deutschen Stelle vorlegen?

 

Die Behörden oder Gerichte in Deutschland werden von Ihnen verlangen, dass diese Urkunde zuvor in einem besonderen Verfahren beglaubigt wird. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder

  • eine "Apostille" (auch "Haager Apostille" genannt) der jeweils zuständigen ausländischen Behörde

 

Legalisation

Bei einer Legalisation muss die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen. Im Anschluss daran legalisiert dann die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit ihre Echtheit. Erst dann kann die Urkunde bei der deutschen Stelle vorgelegt werden.

 

Apostille

Die erleichterte Form der "Haager Apostille" ersetzt die sonst erforderliche Legalisation in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt worden ist. Mit der Apostille wird die Urkunde in Deutschland anerkannt. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen. Das sind beispielsweise

  • gerichtliche und notarielle Urkunden,

  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden,

  • Personenstandsurkunden oder

  • private Urkunden (z.B. Vollmachten, Arbeitsbescheinigungen, Kaufverträge) oder Übersetzungen

 

Hinweis: Die zuständige Stelle bestimmt die Form, in der Sie die Urkunden vorlegen müssen. Für genaue Informationen wenden Sie sich an die jeweilige Behörde.

 

Zuständig

  • für die Legalisation
    Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat) im jeweiligen Land vorgenommen. Diese Stellen sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.

  • für die Apostille -  Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die Apostille erteilen.

 

Hinweis: Die Anschrift der jeweils zuständigen Apostille-Behörde kann Ihnen üblicherweise die Stelle mitteilen, von der die Urkunde stammt. Andernfalls wenden Sie sich an die Verwaltung des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist oder an die örtliche deutsche Auslandsvertretung. Diese verfügt meist über ein Merkblatt, in dem die Anschriften der Apostille-Behörden und ergänzende Hinweise zum Verfahren enthalten sind.

 

Ablauf

Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren Sie, in welcher Form die Beglaubigung Ihrer Urkunde vorgenommen wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Beispielsweise kommt eine Legalisation in Betracht, die eine Vorbeglaubigung, eventuell auch eine Endbeglaubigung der Urkunde durch die zuständige ausländische Behörde erforderlich macht.

 

Benötigen Sie eine Apostille, wenden Sie sich an die entsprechende ausländische Behörde.

 

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen und die Beurkundung vornehmen lassen. Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung mit der Post.

 

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die deutsche Auslandsvertretung die Beglaubigung für Sie als Urkundeninhaber oder Urkundeninhaberin einholen. Für Angehörige des betreffenden ausländischen Staates darf sie nach internationalen Grundsätzen nicht tätig werden.

 

Tipp: Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Botschaft gibt. Der entsprechende Amtsbezirk wird dann von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut.

 

Sonstiges

Einigen Auslandsvertretungen fehlt aufgrund der Verhältnisse im jeweiligen Land die Möglichkeit, Urkunden ausreichend überprüfen zu können. Die im Ausland tätigen deutschen Konsulate können im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall eine eingeschränkte Überprüfung vornehmen. Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem dieser Länder benötigen, beispielsweise etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs, können eine solche Überprüfung verlangen. Die Überprüfungskosten muss der Urkundeninhaber oder die Urkundeninhaberin tragen.

 

Im Bereich des Personenstandswesens bestehen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (Bilaterale völkerrechtliche Verträge). Darin ist vereinbart, dass zwischen den Staaten bestimmte Urkunden nicht legalisiert oder nur zwischenbeglaubigt werden müssen.

 

Nach dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) sind Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit. Dafür müssen diese von einem Vertragstaat (CIEC-Übereinkommen) nach einem bestimmten Muster ausgestellt worden sein.


Rechtsgrundlagen

§ 13 Konsulargesetz (KG) (Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden)


Notwendige Unterlagen

  • Originalurkunde

  • eventuell Vor- oder Endbeglaubigung des Ausstellerstaates

  • Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identitätsnachweises, wenn ein Antrag schriftlich gestellt wird oder Sie sich vertreten lassen


Gebühren

  • für die Legalisation: EUR 20,00 - 80,00 pro Urkunde

  • für die nicht erfolgte Legalisation (z.B. wegen falscher Urkunde): 75 Prozent der Gebühr

  • Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates


Ansprechpartner

Hauptamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-13
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

  • Stellenausschreibung: Erzieher/in, pädagogische Fachkraft, Kindergarten Kunterbunt Rickenbach ab Januar 2027 (mehr)

  • Pädagogische Fachkraft für die Schulkindbetreuung an der Grundschule Hotzenwald in Rickenbach gesucht  (mehr)

  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Das neue Südschwarzwald RadtourennetzFahrrad enjoy&bike (mehr) (mehr)

  • Information Caritasverband Hochrhein e.V.: Interkulturelle Woche DAFÜR! Ende September (mehr)

  • AchtungACHTUNG: ASIATISCHE HORNISSE, Ausbreitung vermeiden (mehr)

  • Informationen Breitbandausbau aktuell  (mehr) 

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

  • Veranstaltungen kostenlos melden [hier]

 

[Mehr]

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

02.​08.​2026 bis 13.​09.​2026

 

22.​08.​2026

 

06.​09.​2026 - Uhr bis Uhr

 

Amtsblatt

           Amtsblatt Titelseite KW 28               

                   

Amtsblätter