Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.
Voraussetzungen
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie nur aufstellen in:
Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
Beherbergungsbetrieben,
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:
Trinkhallen,
Speiseeiswirtschaften,
Milchstuben,
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:
in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben
.
Zuständig
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Spielgeräte aufstellen möchten
Ablauf
Sie müssen die Geeignetheitsbescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können den Antrag formlos stellen. Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es im Internet zum Download zur Verfügung.
Er muss die folgenden Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Aufstellers
Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
Anschrift und Art der Betriebsstätte;
wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.
Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn
dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
der Jugendschutz es erfordert.
Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen.
Sonstiges
Wenn Ihnen die zuständige Stelle die Geeignetheit des Aufstellungsortes bescheinigt, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:
bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräte in
Schank- oder Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränkge zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie
die Mengenbeschränkungen einhalten,
eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte besitzen und
für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
§§ 1 - 3a Spielverordnung (SpielV) (Aufstellung von Geldspielgeräten)
Notwendige Unterlagen
Kopie Ihrer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz besitzen: Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.
Gebühren
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Ansprechpartner
OrdnungsamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30

