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Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen


Allgemeine Informationen

Für die Haltung eines Kampfhundes benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn der Kampfhund mindestens 6 Monate alt ist.

 

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

 

Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.

 

Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur noch mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.

 

Achtung: Sollte Ihnen die "Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes" erteilt werden, müssen Sie diese immer dabei haben.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
    Sie müssen einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann.
  • Zuverlässigkeit
    An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie
    • wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder
    • sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben,
    • alkohol- oder drogenabhängig sind oder
    • wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen können.
  • Sachkunde
    Von dem Hund darf durch Haltung und Führung keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgehen. Sie müssen daher über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
    Es dürfen keine erkennbaren Gefahren durch die Haltung des Hundes entstehen.
  • Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben. Dadurch muss der Halter oder die Halterin ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
  • Besondere Haftpflichtversicherung

 

Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.

 

Zuständig

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten

 

Ablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre Personalien
  • die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
  • Geschlecht
  • Fellfarbe
  • Geburtsdatum oder Alter
  • Kennzeichnung des Hundes

 

Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.

 

Sonstiges

Weitere Informationen zur Haltung von Kampfunden finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:

  • Halten eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
  • Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
  • Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
  • Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
    Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.
  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung

 

Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.


Gebühren

Verhaltensprüfung: EUR 165,00


Die Gemeinde kann weitere Kosten geltend machen.


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-14
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

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