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Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken


Allgemeine Informationen

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, unter anderem

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

 

Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel.

 

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

 

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder eine Gewahrsamnahme anordnen.

 

Verhängt die Polizei ein Annäherungsverbot, darf sich die gewalttätige Person der verletzten oder bedrohten Person nicht nähern. Dies gilt, z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

 

Maßnahmen der Polizei in diesen Situationen sind nur in Eil- oder Notfällen erlaubt und auf höchstens vier Werktage beschränkt.

 

Sie können als Opfer vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen beim Familiengericht beantragen. Der Wohnungsverweis wird dann um höchstens zwei Wochen verlängert. Bedingung hierfür sind:

  • Sie haben vor Fristablauf beim zuständigen Gericht Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt,
  • die Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis müssen bei Antragsstellung noch immer vorliegen und
  • eine Verlängerung muss unter Berücksichtigung der Belange der aus der Wohnung verwiesenen Person verhältnismässig erscheinen.

 

Die Maßnahmen endet mit

  • einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung,
  • einem gerichtlichen Vergleich oder
  • einer einstweiligen Anordnung.

 

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern
  • konsequenter Strafverfolgung
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes

 

Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums.

 

Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.

 

Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

 

Zuständig
  • die Polizeivollzugsdienst oder
  • die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
    Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

 

Ablauf

Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.

 
Sonstiges

Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

 

Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS.

 

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Möchten Sie, dass der Wohnungsverweis vorzeitig aufgehoben wird, prüft die Behörde kritisch, ob dies wirklich in Ihrem Interesse ist.


Rechtsgrundlagen

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)


Notwendige Unterlagen

keine


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Feldwege gesperrt: 

  • Aufgrund einer Baumaßnahme sind Feldwege im Gewann Untere Heue zwischen Bergalingen und Hütten teilweise gesperrt. Die Sperrung dauert vom 19. Oktober bis Ende November. Eine reguläre Umleitung ist nicht ausgeschildert. Der Zeitraum wurde so gewählt, dass Feldarbeiten möglichst nicht beeinträchtigt sind. Die Nutzer der Wege werden um Verständnis für die Sperrung gebeten.

  • Bekanntmachung von Baugrunduntersuchungen und Vermessungsarbeiten im Auftrag der TransnetBW, bzgl. Rippolingen – Istein (mehr)

  • Landratsamt Waldshut: Abgabe von Altkleidern weiterhin nur eingeschränkt möglich (mehr)

  • Tropfen Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte weiterhin umsichtig mit Wasser umgegangen werden. 

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

  • AchtungACHTUNG: ASIATISCHE HORNISSE, Ausbreitung vermeiden (mehr)

  • Energieagentur Südwest: Beratung zu Sanieren, Heizen, GEG oder PV [mehr]

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