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Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken


Allgemeine Informationen

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt, unter anderem

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

 

Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel.

 

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

 

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder eine Gewahrsamnahme anordnen.

 

Verhängt die Polizei ein Annäherungsverbot, darf sich die gewalttätige Person der verletzten oder bedrohten Person nicht nähern. Dies gilt, z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

 

Maßnahmen der Polizei in diesen Situationen sind nur in Eil- oder Notfällen erlaubt und auf höchstens vier Werktage beschränkt.

 

Sie können als Opfer vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen beim Familiengericht beantragen. Der Wohnungsverweis wird dann um höchstens zwei Wochen verlängert. Bedingung hierfür sind:

  • Sie haben vor Fristablauf beim zuständigen Gericht Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt,
  • die Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis müssen bei Antragsstellung noch immer vorliegen und
  • eine Verlängerung muss unter Berücksichtigung der Belange der aus der Wohnung verwiesenen Person verhältnismässig erscheinen.

 

Die Maßnahmen endet mit

  • einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung,
  • einem gerichtlichen Vergleich oder
  • einer einstweiligen Anordnung.

 

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern
  • konsequenter Strafverfolgung
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes

 

Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums.

 

Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.

 

Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

 

Zuständig
  • die Polizeivollzugsdienst oder
  • die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
    Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

 

Ablauf

Wenden Sie sich in Notfällen umgehend per Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, vernimmt Sie und andere Personen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.

 
Sonstiges

Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

 

Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS.

 

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Möchten Sie, dass der Wohnungsverweis vorzeitig aufgehoben wird, prüft die Behörde kritisch, ob dies wirklich in Ihrem Interesse ist.


Rechtsgrundlagen

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)


Notwendige Unterlagen

keine


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

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