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Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden


Allgemeine Informationen

Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen. In diesem Fall müssen Sie dies anmelden.

 

Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Kleinfeuerwerk: Kategorie F2 (alt: Klasse II)
  • Mittelfeuerwerk: Kategorie F3 (alt: Klasse III)
  • Großfeuerwerk: Kategorie F4 (alt: Klasse IV)
  • Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2 oder pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke der Klasse T
  • sonstige Feuerwerkskörper: Kategorie P1 oder P2

 

Sie müssen anzeigen:

  • Kleinfeuerwerke: 2. Januar bis 30. Dezember
  • alle anderen Feuerwerke: 1. Januar bis 31.Dezember (ganzjährig)

 

Hinweis: Als Privatperson, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Kategorie F2/ alt: Klasse II) beantragen.

 

In direkter Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

 

Voraussetzungen
  • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
  • gültige Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
  • Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)

 

Zuständig

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

 

Ablauf

Geben Sie folgende Informationen an:

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

 

Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
    • nicht gewerblich oder
    • gewerblich

 

oder

  • gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

Ansprechpartner

Hauptamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Markus Wagner
Zimmer 1
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-13
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bitte um Beachtung: Aufgrund des Betriebsausfluges bleibt das Rathaus am Freitag, den 25.09. ganztags geschlossen.

  • Tropfen Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte weiterhin umsichtig mit Wasser umgegangen werden

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  • Achtung Achtung bei Reisigverbrennung im Wald! (mehr)

  • Öffentliche Bekanntmachung der 4. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der Vereinbarten
    Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im
    Bereich Murg, Gemarkung Niederhof – „Holderacker“  (
    mehr)

  • Stellenausschreibungen:  Mitarbeiter im Ordnungsamt und technischem Dienst, Bauamt (mehr)

  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

  • Das neue Südschwarzwald RadtourennetzFahrrad enjoy&bike (mehr) (mehr)

  • Information Caritasverband Hochrhein e.V.: Interkulturelle Woche DAFÜR! Ende September (mehr)

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