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Kindergeld beantragen


Allgemeine Informationen

Für Ihre Kinder können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Als Kinder gelten:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nicht eheliche und angenommene Kinder),
  • Kinder des Ehemannes oder der Ehefrau (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben und
  • Pflegekinder, zu denen Sie eine auf längere Dauer ausgelegte familienähnliche Beziehung haben.

 

Das Kindergeld erhalten Sie zunächst als Steuervergütung im laufenden Kalenderjahr in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Es beträgt monatlich:

  • für das erste und zweite Kind: jeweils EUR 188,00
  • für das dritte Kind: EUR 194,00
  • für jedes weitere Kind: EUR 219,00

 

Im Jahr 2016 beträgt das Kindergeld:

  • für das erste und zweite Kind: EUR 190,00
  • für das dritte Kind: EUR 196,00
  • für jedes weitere Kind: EUR 221,00

 

Das Existenzminimum umfasst den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Geht das Kindergeld darüber hinaus, dient es der Förderung der Familien.

 

Hinweis: Das Finanzamt berücksichtigt die steuerlichen Freibeträge für Kinder beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft es nachträglich, ob durch das Kindergeld die Steuerfreistellung für das Existenzminimum des Kindes tatsächlich erreicht ist. Wenn nicht, zieht es die steuerlichen Freibeträge für Kinder ab und rechnet das zustehende Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzu. Dies gilt auch, wenn Sie kein Kindergeld beantragt haben. Es reicht, dass Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.

 

Tipp: Ausführliche Informationen zum Kindergeld und Merkblätter finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihren Internetseiten Informationen zum Thema "Kindergeld" bereit.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Kindergeld sind:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf oder
  • Sie wohnen im Ausland, müssen aber in Deutschland entweder
    • unbeschränkt Einkommensteuer entrichten oder
    • werden entsprechend steuerlich behandelt.

 

Sie erhalten Kindergeld für alle Kinder bis 17 Jahre. Kinder ab 18 Jahren müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (z.B. Nachweis eines Ausbildungsverhältnisses).

 

Zuständig
  • die Familienkassen der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise
  • für Angehörige des öffentlichen Dienstes: die für die Festsetzung Ihrer Bezüge zuständige Stelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn

 

Ablauf

Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Die Familienkassen stellen für die Antragstellung Formulare bereit. Den unterschriebenen Antrag senden Sie an die für die Bewilligung des Kindergeldes zuständige Stelle. Sie können ihn dort auch persönlich abgeben.

 

Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst, richten Sie Ihren Antrag an die für die Festsetzung der Bezüge verantwortliche Stelle Ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn.

 

Tipp: Die Antragsformulare sowie zahlreiche Bescheinigungsvordrucke erhalten Sie auch im Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

Achtung: Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich! Sie können das Kindergeld aber durch schriftlich Bevollmächtigte (z.B. Steuerberater oder Steuerberaterin) beantragen lassen.

 

Die Familienkasse überweist das Kindergeld monatlich auf Ihr Konto. Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst, erhalten Sie es direkt von Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn.

 

Sonstiges

Für gering verdienende Eltern gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • für Kinder bis 17 Jahre:
    • für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde
    • für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder: Lebensbescheinigung der Meldebehörde
    • Geburtsurkunde, wenn Sie sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt vorlegen und darin Ihr Wohnort angegeben ist
  • für Kinder ab 18 Jahren je nach Einzelfall zusätzlich z.B.:
    • Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung
    • Nachweise über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit
  • für behinderte Kinder:
    • Behindertenausweis oder
    • Feststellungsbescheid der Versorgungsbehörde (Landratsamt) oder
    • Rentenbescheid

 

Tipp: Näheres dazu finden Sie in den Merkblättern zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Feldwege gesperrt: 

  • Aufgrund einer Baumaßnahme sind Feldwege im Gewann Untere Heue zwischen Bergalingen und Hütten teilweise gesperrt. Die Sperrung dauert vom 19. Oktober bis Ende November. Eine reguläre Umleitung ist nicht ausgeschildert. Der Zeitraum wurde so gewählt, dass Feldarbeiten möglichst nicht beeinträchtigt sind. Die Nutzer der Wege werden um Verständnis für die Sperrung gebeten.

  • Bekanntmachung von Baugrunduntersuchungen und Vermessungsarbeiten im Auftrag der TransnetBW, bzgl. Rippolingen – Istein (mehr)

  • Landratsamt Waldshut: Abgabe von Altkleidern weiterhin nur eingeschränkt möglich (mehr)

  • Tropfen Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte weiterhin umsichtig mit Wasser umgegangen werden. 

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

  • AchtungACHTUNG: ASIATISCHE HORNISSE, Ausbreitung vermeiden (mehr)

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