Personalausweis - Adresse ändern lassen
Allgemeine Informationen
Als Deutsche Staatsangehörige müssen Sie ab 16 Jahren einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass besitzen, wenn Sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhaten, ohne der Meldepflicht zu unterliegen.
Bei einem Umzug müssen Sie die Anschrift auf dem Personalausweis aktualisieren lassen. Dabei vermerkt die Behörde die neue Anschrift auf einem Adressaufkleber auf der Rückseite des Ausweises.
Bei einem Personalausweis im Scheckkartenformat wird
die Adressänderung ebenfalls mittels Aufkleber kenntlich gemacht und
die Anschrift zusätzlich auch auf dem Ausweis-Chip geändert.
Tipp: Es empfiehlt sich, die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung beziehungsweise Anmeldung oder Abmeldung Ihres Wohnsitzes ändern zu lassen.
Hinweis: Auslandsdeutsche müssen bei einem Umzug im Ausland keine Adressänderung in ihrem Personalausweis vornehmen lassen. Auf ihrem Dokument findet sich nur die Angabe "keine Hauptwohnung in Deutschland".
Voraussetzungen
Sie müssen sich schon bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet oder abgemeldet haben.
Zuständig
bei Umzug innerhalb der Gemeinde: die bisherige Personalausweisbehörde
bei Umzug in eine andere Gemeinde: die neue Personalausweisbehörde
bei Wegzug ins Ausland: die bisherige Personalausweisbehörde
Personalausweisbehörde ist
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Ablauf
Sie müssen persönlich bei der Personalausweisbehörde vorbeigehen. Wenden Sie sich an
die bisherige Personalausweisbehörde
bei Umzug innerhalb der Gemeinde und
bei Wegzug ins Ausland,
die neue Personalausweisbehörde
bei Umzug in eine andere Gemeinde.
Sonstiges
Lassen Sie Ihren Personalausweis nicht ändern, begehen Sie eine Pflichtverletzung.
Hier finden Sie umfassende Informationen zum Personalausweis und wie Sie ihn beantragen.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
§ 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
Notwendige Unterlagen
Personalausweis
aktuelle Meldebestätigung, wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Um- beziehungsweise Anmeldung erfolgt
Abmeldung
bei Umzug ins Ausland: Die Personalausweisbehörde soll die Anschrift im Personalausweis und im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ersetzen durch:
"keine Hauptwohnung in Deutschland"
Gebühren
keine
Ansprechpartner
BürgerbüroHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Elice Schmitt
Zimmer 5
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-11
(07765) 9200-30

