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Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen


Allgemeine Informationen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk zünden, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.

 

Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper dieser Kategorie ohne Genehmigung abbrennen.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Anspruch.

 

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Kategorien abbrennen:

  • Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

 

Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)".

 
Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum
 
Zuständig

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll

 
Ablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

 

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

 
Sonstiges

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.


Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.


Ansprechpartner

Sekretariat
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Doris Lauber-Stoll
Zimmer 2
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-16
Telefax (07765) 9200-30

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