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Nachlasssicherung betreiben


Allgemeine Informationen

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

 

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss allerdings bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.

 

Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
  • der Erbe oder die Erbin ist unbekannt oder
  • es ist ungewiss, ob er oder sie die Erbschaft annimmt.

 

Zustaendig

das für den letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Nachlassgericht. Das sind bis zum 31.12.2017 die Notariate, danach die Amtsgerichte.

 

Hinweis: Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.

 

Ablauf

Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.

 

Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

keine

Gebühren

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.


Ansprechpartner

Standesamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

(07765) 9200-14
(07765) 9200-30

Aktuelles

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    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  • Achtung Achtung bei Reisigverbrennung im Wald! (mehr)

  • Öffentliche Bekanntmachung der 4. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der Vereinbarten
    Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im
    Bereich Murg, Gemarkung Niederhof – „Holderacker“  (
    mehr)

  • Stellenausschreibungen:  Mitarbeiter im Ordnungsamt und technischem Dienst, Bauamt (mehr)

  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

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