Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Allgemeine Informationen
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie
gelegentlich bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der Behörde in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren anbieten und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren und Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
Sie den Betrieb aufgeben.
Zuständig
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Ablauf
Das Reisegewerbe müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, im Internet zum Download zur Verfügung.
Die Anzeige müssen Sie unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Wenn Sie als gewerbetreibende Person nicht selbst das Gewerbe anzeigen, sondern ein geschäftsführender Gesellschafter, eine geschäftsführende Gesellschafterin oder eine gesetzliche Vertretung dies erledigt, benötigt die mit der Anzeige beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Innerhalb von drei Tagen bekommen Sie den Gewerbeschein mit der Gebührenrechnung zugeschickt.
Zeigen Sie die Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Stelle an, bekommen Sie den Gewerbeschein direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen weiter, beispielsweise
das Finanzamt,
die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer,
das Registergericht und
die Berufsgenossenschaft.
Rechtsgrundlagen
§ 55a Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten)
§ 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) (Erstattung der Gewerbeanzeige)
§ 2 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) (Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige)
Notwendige Unterlagen
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben:
bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und
gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie
das Antragsformular nur für die juristische Person ausfüllen,
alle personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere)
für die juristische Person einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), müssen Sie für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter
ein Antragsformular ausfüllen und
alle personenbezogenen Unterlagen einreichen.
Gebühren
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Ansprechpartner
GewerbeamtHauptstr. 7
79736 Rickenbach
Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
(07765) 9200-14
(07765) 9200-30

