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Rentenversicherungspflicht bei einem Minijob - Befreiung beantragen


Allgemeine Informationen

Als beschäftigte Person, die einen Minijob ausübt, sind Sie in der Regel seit 01.01.2013 rentenversicherungspflichtig. Der von Ihnen zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,7 Prozent des Arbeitsentgelts oder 13,7 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten.

 

Durch die Befreiung verzichten Sie freiwillig auf den Erwerb von Beitragszeiten in der Rentenversicherung.

 

Das heißt, dass Ihre Beschäftigungszeit nicht in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt wird. Wartezeiten sind beispielsweise Voraussetzung für

  • einen früheren Rentenbeginn,

  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben,

  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,

  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und

  • die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung.

 

Außerdem wird das erzielte Arbeitsentgelt nur anteilig bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt.

 

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer aller zeitgleich ausgeübten Minijobs bindend. Sie können sie nicht widerrufen.

 

Voraussetzungen

Sie möchten keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

 

Zuständig

Ihr Arbeitgeber

 

Ablauf

Sie müssen der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen, dass Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünschen. Nutzen Sie dazu das im Internet abrufbare Merkblatt mit Formular „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“.

 

Üben Sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, können Sie den Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen stellen.

 

Über den Befreiungsantrag müssen Sie alle weiteren Arbeitgeber informieren, bei denen Sie einen Minijob haben. Dies gilt auch für zukünftige Arbeitgeber.

 

Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Versäumt er das, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

 

Sonstiges

Bevor Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, lassen Sie sich wegen der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der Telefonnummer 0800 10004800 zu erreichen. Halten Sie nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereit.


Rechtsgrundlagen

§ 6 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) (Befreiung von der Versicherungspflicht)


Ansprechpartner

Personalamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Andrea Schick
Zimmer 11
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-17
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

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