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Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen


Allgemeine Informationen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

 

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr

  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr

  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag : 5 Uhr

  • für Spielhallen: 24 Uhr

 

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

 

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,

  • befristen,

  • widerruflich verkürzen oder

  • aufheben.

 

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

 

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses

  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

 

Zuständig

  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird

  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

 

Ablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Sie sollten angeben,

  • in welcher Form und

  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

 

Je nach Angebot der Gemeinde liegt dort ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

keine Angaben möglich


Gebühren

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.


Ansprechpartner

Gewerbeamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Frau Waltraud Güntert
Zimmer 7
Hauptstraße 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-14
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Das Bürgerbüro hat am Freitag, den 7.8. nur bis 12 Uhr geöffnet. Bitte um Beachtung. 

  • AchtungAb SOFORT: Feuerverbot im Wald im gesamten Landkreis Waldshut. Wir bitten dringend um Beachtung. Die zugehörige Polizeiverordnung finden sie HIER & HIER; VORSICHT WALDBRANDGEFAHR! Waldbrandindex beachten (mehr) (mehr)

  • TropfenSommerhitze- Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte umsichtig mit Wasser umgegangen werden. Unter Anderem wird der Dorfbrunnen in Willaringen deshalb vorübergehend außer Betrieb genommen PfeilWarnung EXTREMES NIEDRIGWASSER– Jeder Tropfen zählt!  (mehr)

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  •  Kinderferienprogramm Hotzenwald- der Gemeinden Herrischried, Görwihl und Rickenbach. Mehr Informationen: HIER

  •  Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 3. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im Bereich Rickenbach „Solarpark Gottsteinfeld“ (mehr)

  • Stellenausschreibung: Erzieher/in, pädagogische Fachkraft, Kindergarten Kunterbunt Rickenbach ab Januar 2027 (mehr)

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  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Das neue Südschwarzwald RadtourennetzFahrrad enjoy&bike (mehr) (mehr)

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