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Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen sowie auch Ordensanregungen


Allgemeine Informationen

Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden. Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

 

Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Verleihung der Rettungsmedaille

    • für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren

  • öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung:

    • unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder

    • ohne Erfolg geblieben ist

 

Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:

  • ein Geldbetrag als Ehrengabe

  • Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden

  • ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)

 

Hinweis: Bei einer Verurteilung der Lebensretter wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.

 

Voraussetzungen

Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung müssen sie bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

 

Zuständig

das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah

 

Ablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters anzuregen. Zuständig ist das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

 

Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.


Rechtsgrundlagen

Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, 173)


Notwendige Unterlagen

Sie sollten der Anregung Unterlagen in Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, z.B.:

  • Fotografien,

  • Aufzeichnungen,

  • Zeitungsartikel.


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Amt für Soziales
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Herr Johannes Schneider
Zimmer 6
Hauptst. 7
79736 Rickenbach
Telefon (07765) 9200-12
Telefax (07765) 9200-30

Aktuelles

  • Bitte um Beachtung: Aufgrund des Betriebsausfluges bleibt das Rathaus am Freitag, den 25.09. ganztags geschlossen.

  • Tropfen Wasserknappheit: Wir bitten um Beachtung. Auch in Rickenbach sollte weiterhin umsichtig mit Wasser umgegangen werden

    Rechtsverordnung des Landratsamtes Waldshut über die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (mehr) (mehr), Pegelstände, Niedrigwasserinformationszentrum

  • Achtung Achtung bei Reisigverbrennung im Wald! (mehr)

  • Öffentliche Bekanntmachung der 4. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der Vereinbarten
    Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen, Herrischried, Murg und Rickenbach im
    Bereich Murg, Gemarkung Niederhof – „Holderacker“  (
    mehr)

  • Stellenausschreibungen:  Mitarbeiter im Ordnungsamt und technischem Dienst, Bauamt (mehr)

  • Ausschreibung des Landespreises für Heimatforschung im Jahr 2027, Bewerbungsfrist 31.10.2026 (mehr)

  • Zwangsversteigerungen am 17.11.2026:   Info

  • Das neue Südschwarzwald RadtourennetzFahrrad enjoy&bike (mehr) (mehr)

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