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Zwangsverheiratung verhindern


Allgemeine Informationen

Um Opfer vor Zwangsverheiratungen besser zu schützen, ist Zwangsverheiratung in Deutschland als Straftatbestand gesetzlich verankert worden. Beispielsweise legt das Strafgesetzbuch Folgendes fest:

  • Eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren erhält, wer andere mit Gewalt oder durch Drohungen zur Ehe nötigt.
  • Strafbar macht sich, wer andere durch Gewalt, Drohungen oder List
    • in ein anderes Land verschleppt,
    • dazu bringt, sich dorthin zu begeben oder
    • davon abhält, von dort nach Deutschland zurückzukehren.
  • Strafbar macht sich auch, wer versucht, andere unter Zwang zu verheiraten. In weniger schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre gesenkt oder in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

 

Zusätzlich werden die Rechte von Opfern einer Zwangsverheiratung folgendermaßen gestärkt:

  • Eigenes Wiederkehrrecht für die Opfer von Zwangsverheiratung
    Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können.
  • Längere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
    Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland.
  • Längere Antragsfrist für die Aufhebung einer Ehe
    Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach der Eheschließung verlängert.

 

Wenn Sie Opfer von Zwangsverheiratung wurden oder von Zwangsverheiratung bedroht sind, sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. In spezialisierten Beratungsstellen und bei den Jugendämtern erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine Zwangsverheiratung wehren können.

 

Zustaendig
  • Beratungsstellen verschiedener gemeinnütziger Vereine und Organisationen oder
  • bei Minderjährigen: das örtliche Jugendamt
    Jugendamt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

 

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

 

Ablauf

Wenn Sie selbst Opfer von Zwangsverheiratung wurden oder davon bedroht sind, wenden Sie sich umgehend an eine Beratungsstelle. Sie werden dort psychologisch unterstützt und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert.

 

Tipp: Adressen von Beratungsstellen, die spezielle Beratung für Opfer von Zwangsverheiratung anbieten, finden Sie in dieser Liste. Welche weiteren Stellen anonyme Onlineberatungen zu diesem Thema anbieten, können Sie im Internetportal von TERRE DES FEMMES e.V. nachlesen.

 

Weitere Beratungsstellen:

  • YASEMIN - Beratungsstelle der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. ist eine Beratungsstelle für junge Migrantinnen zwischen 12 und 27 Jahren, die Schwierigkeiten mit ihrer Familie, ihren Verwandten und ihrem sozialen Umfeld haben. An YASEMIN können Sie sich wenden, wenn Sie von einer Zwangsheirat bedroht oder schon zwangsverheiratet worden sind. Die Beratungsstelle YASEMIN wendet sich mit ihrem Angebot an unmittelbar Betroffene, aber auch an vertraute andere Personen.
  • Die Online-Beratungsstelle "Sibel" von Papatya e.V. bietet bundesweit Hilfestellungen bei Fragen zur Zwangsverheiratung und/oder der Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“ an. Sie wird vom Integrationsministerium Baden-Württemberg gefördert.

 

Wenn Sie minderjährig sind, können Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist verpflichtet, Sie in Obhut zu nehmen, wenn Sie darum bitten. Näheres zu dieser Möglichkeit können Sie unter „Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen beantragen“ nachlesen.

 

Tipp: In Notfällen oder wenn Sie akut von Gewalt bedroht sind, können Sie auch die Polizei einschalten.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen finden Sie auch unter "Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen".

 

Wurden Sie im Ausland zwangsverheiratet oder zu diesem Zweck ins Ausland verschleppt, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen und eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten. Nähere Informationen darüber, welche Arten von Aufenthaltserlaubnissen es gibt und wie Sie diese beantragen können, erfahren Sie im Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“ der Lebenslage „Zuwanderung“.

 

Wenn Sie eine unter Zwang geschlossene Ehe aufheben lassen möchten, wenden Sie sich an das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Auflistung der Familiengerichte in Baden-Württemberg finden Sie unter „Adressen, Nummern, Öffnungszeiten“.

 

Sonstiges

 

Tipp: Wenn Sie glauben, von Zwangsverheiratung bedroht zu sein, können Sie den Dokumentensafe in mein service-bw für sich nutzen, auf den Sie jederzeit und von überall aus zugreifen können. Sie müssen sich nur Ihr Login und das Passwort merken. Sie können dort vorsorglich Kopien z.B. Ihrer Ausweispapiere, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bescheinigungen, Zeugnisse und Unterlagen oder wichtige Telefonnummern hinterlegen. Diese können bei Anträgen auf Wiederkehr oder bei Hilfeersuchen bei deutschen Auslandsvertretungen hilfreich sein.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

keine


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Standesamt
Hauptstr. 7
79736 Rickenbach

Aktuelles

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  • Bebauungsplanänderung "Hinterm Schaffeld" (mehr)

  • Vorentwurf: 1. punktuellen Flächennutzungsplanänderung der VVG Bad Säckingen - „Solarpark Rheingrüttäcker" (mehr)

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