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Bürgerbüro

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung

Seit 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Der meldepflichtigen Person werden zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Bei Fragen steht Ihnen unser Bürgerbüro gern zur Verfügung:

 

Dokumente

Wohnungsgeberbestätigung (10 kB)

§ 19 Bundesmeldegesetz (8 kB)

§ 23 Bundesmeldegesetz

 

Kontaktdaten

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79736 Rickenbach
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